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06.09.2010 | 00:01
04.09.2010 | 23:00
Der Vertrag von Lissabon
Zwei Jahrzehnte sind vergangen, seit der Fall der Mauer unseren Kontinent geeint hat. Vor fünf Jahren sind die ersten osteuropäischen Staaten der Europäischen Union beigetreten. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum 1. Dezember 2009, wird das größer gewordene Europa nun endlich handlungsfähiger und effizienter. Und: Sowohl das Europäische Parlament als auch die nationalen Parlamentarier haben nun sehr viel mehr Mitspracherechte. Der Vertrag von Lissabon ändert und ergänzt die bestehenden Vertragsgrundlagen des europäischen Integrationsverbandes (EU-Vertrag/EG-Vertrag). Dabei bleibt der EU-Vertrag über die Grundprinzipien der EU erhalten. Der bisherige EG-Vertrag wird umbenannt in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In ihm sind sowohl die Funktionsweisen der EU-Organe sowie der Inhalt der supranationalen Politikbereiche festgelegt. Beide Verträge haben den gleichen rechtlichen Stellenwert.
Das hat sich geändert:
Ratspräsidentschaft:
Die bisher alle sechs Monate rotierende Ratspräsidentschaft wird durch einen ständigen Ratspräsidenten ersetzt seine Amtszeit beläuft sich auf 2 ½ Jahre.
Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik:
Der neu eingeführte Hohe Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik ist zugleich Beauftragter des Rates für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie Vizepräsident der EU-Kommission.
EU-Kommission:
Es werden weiterhin 27 EU-Kommissare ernannt – entsprechend der Anzahl der Mitgliedsstaaten. Die ursprünglich geplante Verkleinerung wurde nicht realisiert. Bei der Wahl des Kommissionspräsidenten ist das Ergebnis der Europawahlen zu berücksichtigen. Der Kommissionspräsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Parlamentes (Art. 17 Abs. 7 a.E. EUV).
EU-Parlament:
Die Gesamtzahl der Europaabgeordneten erhöht sich von zuvor 736 auf 750 Mitglieder (in der laufenden Periode um 18 Mitglieder auf 754) plus Parlamentspräsidenten. Da die Höchstzahl der Mitglieder nach dem Vertrag von Lissabon überschritten ist, muss noch ein Zusatzprotokoll von allen Mitgliedsstaaten verabschiedet werden. Zunächst erhalten die neuen Abgeordneten einen Beobachterstatus ohne Stimmberechtigung. Nachdem die Namen aller neuen Mitglieder feststehen, werden sie Vollmitglieder. Dies kann aber noch bis zu zwei Jahre dauern, denn aufgrund der unterschiedlichen Wahlrechtssysteme stehen die zusätzlichen EP-Abgeordneten noch nicht überall fest.
Rechtsetzungsverfahren:
Das Mitentscheidungsverfahren wird zur Regel (Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV). Sowohl in der Haushaltspolitik als auch bei den Agrarausgaben ist das Parlament künftig gleichberechtigt neben dem Rat am Rechtssetzungsverfahren beteiligt. Neben diesem „Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ gibt nur noch ein weiteres Rechtssetzungsverfahren: Das „Besonderes Gesetzgebungsverfahren“. Es sieht die Annahme von Rechtsakten durch ein Legislativorgan (Europäisches Parlament oder Rat) vor, wobei die Beteiligung des jeweils anderen Organs in der entsprechenden Bestimmung des Vertrages von Lissabon geregelt wird (vorgesehen z.B. in den Bereichen Sozialpolitik, Umwelt und Familienrecht), Art. 289 AEUV.
Rat der Europäischen Union:
Bei der Beschlussfassung wird nun in 181 Politikbereichen mit qualifizierter Mehrheit (Art. 16 Abs. 3 EUV) abgestimmt (bisher 137). In sensiblen Bereichen wie der Außen-, Steuer- und Sozialpolitik sowie bei Änderungen der EU-Verträge gilt aber weiterhin das Prinzip der Einstimmigkeit. Qualifizierte Mehrheit (QM) bedeutet nach aktuellem Recht: a) mindestens 255 von 345 Stimmen im Rat, b) zugleich die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die c) zusammen mindestens 62% der EU-Bevölkerung repräsentieren müssen, sofern ein Mitgliedstaat die Prüfung dieser Bedingung verlangt (Art. 205 Abs. 2 und 4 EGV). Nach neuem Recht gilt ab dem 01.11.2014 eine qualifizierte Mehrheit in der Regel als: a) eine Mehrheit von 55% der Mitgliedstaaten, d.h. gegenwärtig mindestens 15 von 27, die b) mindestens 65% der EU-Bevölkerung repräsentiert (Art. 16 Abs. 4 EUV; Art. 238 Abs. 2 und 3 AEUV).
Europäische Union als Rechtspersönlichkeit:
Die Europäische Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft. Sie ist deren Rechtsnachfolgerin und besitzt Rechtspersönlichkeit d.h. sie kann als Vertragspartnerin völkerrechtliche Verträge abschließen (Art. 47 EUV). Der Begriff „Europäische Gemeinschaft" wird durch „Europäische Union“ bzw. „Union" ersetzt. Die bisherige Unterscheidung anhand einer Drei-Säulen-Struktur entfällt (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik [GASP], Justiz und Inneres [JI] und Europäische Gemeinschaft).
Grundrechtecharta:
Außer in Großbritannien, Polen und Tschechien wird der Text der Charta mit einklagbaren Rechten verbindlich. Das EP kann bei eventuellen Verstößen eine Stellungnahme an den zuständigen Ausschuss abgeben. Durch die Neufassung von Artikel 6 EUV wird die Grundrechtecharta für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union verbindlich und ist damit bei der Rechtsprüfung zu beachten.
Europaweites Bürgerbehren:
Es wird ein europaweites Bürgerbehren eingeführt (1 Million Unterschriften aus einer noch festzulegenden Zahl von Mitgliedsstaaten [Art. 11 Abs. 4 EUV i.V.m. Art. 24 AEUV]).
Recht zum freiwilligen Austritt:
Das Recht zum freiwilligen Austritt von Mitgliedsstaaten aus der EU ist nunmehr ausdrücklich kodifiziert.
Nationale Parlamente:
Die Mitwirkungsbefugnisse des Bundestages und der Bundesländer über den Bundesrat in Belangen der Europäischen Union sind jetzt vertraglich festgelegt. Gemäß Art. 12 EUV tragen die nationalen Parlamente "aktiv zur guten Arbeitsweise der Union bei". Sie prüfen unter anderem die Vereinbarkeit von Rechtsakten mit dem Prinzip der Subsidiarität beziehungsweise Verhältnismäßigkeit (Art. 12 b] EUV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 a.E. EUV). Gemäß Art. 12 a EUV werden die nationalen Parlamente von den Organen der EU "unterrichtet". Ihnen sind die Entwürfe von Gesetzgebungsakten zuzuleiten.




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